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Küche

Defekter Küchenabfluss

3.07.2018

Sorgt ein defektes Küchenabflussrohr für unangenehme Gerüche in der ganzen Wohnung, kann der Mieter die Miete um zehn Prozent mindern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
LG Berlin, Az. 67 S 342/17

Hintergrundinformation:

Mieter können ihre Miete mindern, wenn die Wohnung einen erheblichen Mangel hat, der die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt. Wie hoch die Minderung ausfallen darf, hängt davon ab, wie schwerwiegend die Beeinträchtigung ist. Außerdem muss der Mieter den Mangel umgehend dem Vermieter melden. Der Anspruch auf Mietminderung gilt per Gesetz für den gesamten Zeitraum, in dem der Mangel besteht. Bezahlt der Mieter aus Unwissenheit weiterhin die volle Miete, kann er laut Gericht den zu viel gezahlten Betrag später zurückfordern.

Der Fall:

In einer Berliner Wohnung war ein in der Wand verbautes Küchenabflussrohr undicht. Aufgrund der offenen Bauweise der Wohnung zogen üble Gerüche durch alle Räume. Die Mieter meldeten dem Vermieter das Problem bei dessen Auftreten im Januar 2015 und regten eine Minderung der Miete um 15 Prozent an. Da der Vermieter damit nicht einverstanden war, zahlten sie weiter den vollen Betrag. Im Dezember erfolgte dann die Reparatur. Im November 2015 sowie im Januar und März 2016 blieben die Mieter die Miete schuldig und zogen schließlich aus. Der Vermieter forderte von ihnen nun die Zahlung der drei ausstehenden Monatsmieten. Den Mietern war inzwischen klar geworden, dass sie ein Recht auf die Mietminderung gehabt hätten. Sie verlangten daher, ihre Mietschulden mit dem Betrag zu verrechnen, um den sie die Miete hätten mindern können.

Das Urteil:

Das Landgericht Berlin gestand den Mietern die Aufrechnung zu. Es hielt eine Minderungsquote von zehn Prozent für angemessen. Die Mietminderung gelte per Gesetz für den gesamten Zeitraum, in dem der Mangel bestanden habe. Die Mieter hätten gegen den Vermieter einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Zwar sei eine solche Rückforderung tatsächlich ausgeschlossen, wenn der Mieter in Kenntnis des Mangels und seines Minderungsrechtes vorbehaltlos die volle Miete gezahlt habe. Von einer solchen vorbehaltlosen Zahlung sei aber nach Meldung eines Wohnungsmangels nicht mehr auszugehen. Obendrein hätten die Mieter von wichtigen Details ihres Minderungsrechts nichts gewusst und seien zunächst irrtümlich davon ausgegangen, dass der Vermieter einer Mietminderung erst zustimmen müsse. Sie könnten die Mietforderung daher mit ihrem Anspruch auf Rückforderung von zehn Prozent der Miete für den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2015 aufrechnen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 1. März 2018, Az. 67 S 342/17

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