Eine Online-Partnervermittlung darf in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht festlegen, dass Verträge nur in Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift zu kündigen sind. Wird zwischen den Vertragspartnern alles andere komplett auf elektronischem Weg abgewickelt, muss auch eine Kündigung per E-Mail möglich sein. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
BGH, Az. III ZR 387/15
Hintergrundinformation:
Online-Partnervermittlungen haben Hochkonjunktur. Oft werben Betreiber mit einer günstigen oder kostenlosen Mitgliedschaft – meist sind dann aber entweder die Kontaktaufnahme zu anderen Mitgliedern oder zusätzliche Funktionen kostenpflichtig. Die Betreiber haben naturgemäß ein starkes Interesse daran, ihre zahlenden Mitglieder möglichst lange zu halten. Daher erschweren sie manchmal die Kündigung der Verträge.
Der Fall:
Eine Online-Partnervermittlung hatte in ihren AGB geregelt, dass Mitglieder die VIP- und die Premium-Mitgliedschaft nur in Schriftform, also per Brief oder Fax mit eigenhändiger Unterschrift, kündigen konnten. Ein Verbraucherschutzverband sah dies als unzulässige Benachteiligung der Kunden an und klagte auf Unterlassung. Denn immerhin könne die Partnervermittlung selbst die Verträge fristlos per E-Mail kündigen. Auch alles andere, was mit dem Vertrag zu tun habe, werde auf elektronischem Weg geregelt.
Das Urteil:
Der BGH schloss sich dieser Ansicht an. Gerade im Hinblick auf das Zustandekommen und die gesamte Abwicklung des Vertrages stelle die Kündigungsregelung hier eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Alles andere werde auf digitalem Weg erledigt, auch die Leistungen der Partnervermittlung fänden nur online statt. Es sei kein besonderer Grund erkennbar, der eine Kündigung nur in Schriftform rechtfertige. Die Partnervermittlung vertraue auch bei jeder anderen Kommunikation darauf, dass der Kunde seine korrekte Identität auf elektronischem Weg angebe. Mehr Sicherheit sei bei der Kündigung nicht erforderlich. Der BGH gab der Unterlassungsklage statt. Das Gericht wies auch darauf hin, dass Unternehmen seit 1. Oktober 2016 bei neuen Verträgen infolge einer Gesetzesänderung von Verbrauchern in solchen Fällen grundsätzlich nur noch die Berücksichtigung der Textform verlangen können – also schriftlich ohne eigenhändige Unterschrift. E-Mails erfüllen diese Voraussetzungen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 2016, Az. III ZR 387/15