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Geschenkgutscheine einlösen

2.08.2012

Freude und Ärger liegen oft nah beisammen 

Ob zur Hochzeit, zum Geburtstag oder zu Weihnachten: Gutscheine sind ein Geschenkklassiker zu jeder Gelegenheit und Jahreszeit. Dennoch gibt es einige Unklarheiten, wenn es ums Einlösen geht: Häufiger Streitpunkt sind die Einlösefristen.

Grundsätzlich ist es jedem Gutschein-Aussteller gestattet, eine Frist zur Einlösung zu benennen, aber sie darf nicht zu knapp bemessen sein. Die Gerichte orientieren sich derzeit an der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. Zwar darf ein Gutschein auch eine kürzere Einlösefrist haben, wenn es dafür gute Gründe gibt. Eine Frist von einem Jahr wird jedoch in der Regel als zu kurz angesehen (OLG München, Erlebnisgutschein, Az. 29 U 4761/10). „Ohne Angabe einer Begrenzung gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren“, erklärt die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Ist diese Frist verstrichen, muss der Verkäufer den Gutschein nicht mehr einlösen. Aber: Ist eine vom Austeller des Gutscheins wirksam vorgegebene Einlösefrist abgelaufen, können die Beschenkten wenigstens noch Geld zurückverlangen (§ 812 BGB). Dennoch gibt es nicht den vollen Betrag – der Händler darf seinen entgangenen Gewinn vom Gutscheinwert abziehen. Wie hoch der Betrag ist, muss im Einzelfall berechnet werden.

Wichtig: Der Beschenkte hat generell keinen Anspruch darauf, sich den Gutscheinwert bar auszahlen zu lassen – besser, ihn dann an Freunde oder Verwandte weitergeben. Wird der Gutschein nur zum Teil eingelöst und enthält noch einen Restbetrag, glauben viele, sie bekommen diesen nun ausbezahlt. Das ist leider ein Irrtum: Selbst bei Centbeträgen hat der Kunde keinen Anspruch auf Bargeld. Auch hier wird wieder ein neuer Gutschein ausgestellt. Ausnahme: Wenn die versprochene Ware oder Dienstleistung nicht mehr angeboten wird. In diesem Fall muss der Wert des Gutscheins bar ausgezahlt werden.

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