... unter welchen Voraussetzungen ist sie möglich?
Nähe zum Empfänger
Die Lebendspende ist in Deutschland nur eingeschänkt zulässig, um dem Organhandel, der in Deutschland unter Strafe gestellt ist (vergleiche § 18 Transplantationsgesetz (TPG)), vorzubeugen. So ist die Organentnahme gemäß § 8 TPG nur zulässig, wenn das Organ übertragen wird auf
- Verwandte ersten oder zweiten Grades
- Ehepartner
- eingetragene Lebenspartner
- Verlobte
- Personen, die dem Spender persönlich offenkundig besonders nahe stehen.
Alter des Spenders
Der Spender muss volljährig sein.
Risikoaufklärung
Der Spender muss vollständig über alle mit der Spende verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein und sich der Gefahren bewusst sein, die mit der Lebendspende verbunden sind. Die Aufklärung erfolgt durch Ärzte des Transplantationszentrums, in dem die Transplantation durchgeführt werden soll. Daneben muss ein weiterer Arzt an dem Gespräch teilnehmen, der weder an der Organentnahme noch an der Organverpflanzung beteiligt ist. Im Übrigen darf keine Abhängigkeit bestehen zu dem transplantierenden Arzt.
Neue BGH Entscheidung
Der BGH hat sich in einem aktuellen Verfahren nochmals mit der Risikoaufklärung der Spender auseinandergesetzt: Ausgangsfall war ein 54 Jähriger, der seiner Ehefrau 2010 eine Niere gespendet und sich von dieser Operation nie erholt hat und seitdem unter einer eingeschränkten Nierenfunktion leidet. Besonders im Falle von Organspenden nicht regenerierungsfähiger Organe (Niere), die nur dann erlaubt ist, wenn sich Spender und Empfänger besonders nahe stehen, gibt es für den Spender Konfliktsituationen. Gerade in diesen Fällen ist die Risikoaufklärung besonders wichtig. Der BGH argumentierte "Die Einhaltung der Vorgaben des Transplantationsgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung, wenn die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll".(Az. VI ZR 318/17 und VI ZR 495/16) Bei einer fehlerhaften Aufklärung über mögliche Risiken haften Ärzte und Kliniken. Die Spender haben Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, sollten Sie nicht ordnungsgemäß über mögliche Folgen der Organentnahme aufgeklärt worden sein.
Zustimmung
Der Spender muss seine Zustimmung zur Organentnahme schriftlich erteilt haben.
ärztliche Spendereignung
Der Spender muss aus ärztlicher Sicht als Spender tatsächlich geeignet sein, das heißt,
- dass er gesund sein muss und dass er über das Operationsrisiko hinaus nicht gefährdet sein darf.
- dass die Blutgruppen von Spender und Empfänger kompatibel sein müssen und
- dass das Organ zur Lebendspende geeignet ist (Grundsätzlich kann ein Mensch zu Lebzeiten zwar neben Niere und Leberteil auch Teile der Lunge, des Dünndarms und der Bauchspeicheldrüse spenden. In Deutschland werden derzeit aber bloß Nieren und Teile der Leber transplantiert.)
Lebendspende ist nachrangig
Die Lebendspende ist nachrangig. Das heißt, dass nur dann eine Übertragung unter Lebenden stattfinden darf, wenn kein Organ eines Toten zur Verfügung steht.
Empfänger muss auf der Warteliste stehen
Ein Organ darf nur dann unter Lebenden übertragen werden, wenn der Empfänger auf der Transplantationsliste von Eurotransplant steht.