Oben
  • Drucken
  • schlecht ausreichend durchschnitt gut besonders gut
    Bewertungen
Ärztin

Die Organspende unter Lebenden

19.02.2019

... unter welchen Voraussetzungen ist sie möglich?

Nähe zum Empfänger

Die Lebendspende ist in Deutschland nur eingeschänkt zulässig, um dem Organhandel, der in Deutschland unter Strafe gestellt ist (vergleiche § 18 Transplantationsgesetz (TPG)), vorzubeugen. So ist die Organentnahme gemäß § 8 TPG nur zulässig, wenn das Organ übertragen wird auf 

  • Verwandte ersten oder zweiten Grades
  • Ehepartner
  • eingetragene Lebenspartner
  • Verlobte
  • Personen, die dem Spender persönlich offenkundig besonders nahe stehen.

Alter des Spenders

Der Spender muss volljährig sein.

Risikoaufklärung

Der Spender muss vollständig über alle mit der Spende verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein und sich der Gefahren bewusst sein, die mit der Lebendspende verbunden sind. Die Aufklärung erfolgt durch Ärzte des Transplantationszentrums, in dem die Transplantation durchgeführt werden soll. Daneben muss ein weiterer Arzt an dem Gespräch teilnehmen, der weder an der Organentnahme noch an der Organverpflanzung beteiligt ist. Im Übrigen darf keine Abhängigkeit bestehen zu dem transplantierenden Arzt.

Neue BGH Entscheidung

Der BGH hat sich in einem aktuellen Verfahren nochmals mit der Risikoaufklärung der Spender auseinandergesetzt: Ausgangsfall war ein 54 Jähriger, der seiner Ehefrau 2010 eine Niere gespendet und sich von dieser Operation nie erholt hat und seitdem unter einer eingeschränkten Nierenfunktion leidet. Besonders im Falle von Organspenden nicht regenerierungsfähiger Organe (Niere), die nur dann erlaubt ist, wenn sich Spender und Empfänger besonders nahe stehen, gibt es für den Spender Konfliktsituationen. Gerade in diesen Fällen ist die Risikoaufklärung besonders wichtig. Der BGH argumentierte "Die Einhaltung der Vorgaben des Transplantationsgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung, wenn die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll".(Az. VI ZR 318/17 und VI ZR 495/16) Bei einer fehlerhaften Aufklärung über mögliche Risiken haften Ärzte und Kliniken. Die Spender haben Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, sollten Sie nicht ordnungsgemäß über mögliche Folgen der Organentnahme aufgeklärt worden sein.

Zustimmung

Der Spender muss seine Zustimmung zur Organentnahme schriftlich erteilt haben.  

ärztliche Spendereignung

Der Spender muss aus ärztlicher Sicht als Spender tatsächlich geeignet sein, das heißt,

  • dass er gesund sein muss und dass er über das Operationsrisiko hinaus nicht gefährdet sein darf. 
  • dass die Blutgruppen von Spender und Empfänger kompatibel sein müssen und
  • dass das Organ zur Lebendspende geeignet ist (Grundsätzlich kann ein Mensch zu Lebzeiten zwar neben Niere und  Leberteil auch Teile der Lunge, des Dünndarms und der Bauchspeicheldrüse spenden. In Deutschland werden derzeit aber bloß Nieren und Teile der Leber transplantiert.)

Lebendspende ist nachrangig

Die Lebendspende ist nachrangig. Das heißt, dass nur dann eine Übertragung unter Lebenden stattfinden darf, wenn kein Organ eines Toten zur Verfügung steht.  

Empfänger muss auf der Warteliste stehen

Ein Organ darf nur dann unter Lebenden übertragen werden, wenn der Empfänger auf der Transplantationsliste von Eurotransplant steht.

Vorschriften

§ 18 TPG
§ 8 TPG
Permalink

Tags: Organspende

Ähnliche Beiträge:

Organspende

Rechtsfrage des Tages

Organspende in der Diskussion

31.05.2019

Wer nach seinem Tod seine Organe und Gewebe spenden möchte, sollte einen Spenderausweis haben. Derzeit wird über eine neue Regelung des Organspenderechts diskutiert. Hier erfahren Sie mehr.

Ärztin

Organspende

Die Organspende unter Lebenden

19.02.2019

In Ausnahmefällen können auch Lebende Organe bzw. Organteile spenden. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, erfahren Sie hier.

Finanzielles

Organspende

Finanzielle Absicherung des Spenders

19.02.2019

Der Lebendspender erhält für die Spende selbst kein Geld. Aber wer übernimmt die Kosten der Transplantation? Was ist, wenn der Spender selbst einmal erkrankt? Wie sieht seine finanzielle Absicherung dann aus? Erfahren Sie hier mehr.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei