... des einen Leid, des anderen Freud?
Auf den ersten Blick scheint es so. Immerhin müssen die Angehörigen des Spenders Abschied nehmen, während die Angehörigen des Empfängers und dieser selbst auf ein unbeschwerteres Leben hoffen dürfen. Dieser Blick trügt allerdings, verkennt er doch, dass der Spender bereits hirntot ist, wenn die Organe entnommen werden und dass der Empfänger mit dessen Tod nichts, aber auch gar nichts zu tun hat. Wie wird dies mit Sicherheit gewährleistet? Erfahren Sie hier mehr zu den Voraussetzungen einer postmortalen Spende.
Transplantate
In der Bundesrepublik Deutschland werden Herz, Nieren, Lunge, Leber, Bauchspeicheldrüse, Darm und Augenhornhäute verpflanzt.
Warteliste
Voraussetzung für die Organverpflanzung ist zunächst, dass der Empfänger auf der Warteliste der Stiftung Eurotransplant steht. Die Stiftung Eurotransplant ist die Vermittlungsstelle für Organspenden in Belgien, Deutschland, Kroatien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und Slowenien. Der Aufnahme in die Liste gehen umfangreiche Untersuchungen in einem Transplantationszentrum voraus. Hier finden Sie eine Liste von Transplantationszentren. Die Überweisung dorthin erfolgt durch den behandelnden Arzt. Die Untersuchungsergebnisse sollen zum Einen Aufschluss geben über das Ausmaß der gesundheitlichen Schäden und die mit einer Transplantation verbundenen Risiken. Zum Anderen sollen sie dabei helfen, die Gewebemerkmale des Betroffenen exakt zu bestimmen. So soll gewährleistet werden, dass beim Auswahlverfahren das tauglichste Spenderorgan ausgewählt wird.
Gut zu wissen
Auf die Warteliste wird nur derjenige gesetzt, bei dem keine andere Therapie Erfolg verspricht und dessen Erkrankung entweder in eine lebensbedrohliche Situation mündet oder eine solche bereits vorliegt.
Wurde ein Betroffener auf die Warteliste gesetzt und als "transplantabel" eingestuft, so muss er diesen "Status" regelmäßig bestätigen: Er wird deshalb von seinem behandelnden Arzt mindestens alle drei Monate einer ambulanten Kontrolluntersuchung unterzogen. Sollte dabei eine Erkrankung offenbar werden, die zwar grundsätzlich heilbar ist, eine Transplantation derzeit aber unmöglich macht, so würde der Betroffene den Status "nicht transplantabel" erhalten.
Gut zu wissen
Wird ein Betroffener nach drei Jahren Wartezeit aufgrund einer Infektionskrankheit, die mit Erfolg therapiert werden kann, vorläufig als "nicht transplantabel" eingestuft, so geht ihm seine bisherige Wartezeit nicht verloren.
Feststellung des Hirntods bei dem Spender
Ein Betroffener kommt als Organspender in Betracht, wenn er hirntot ist, das heißt, wenn sein gesamtes Hirn (Großhirn, Kleinhirn, Hirnstamm) vollständig und endgültig ausfällt (vgl. auch die Ausführungen der Deutschen Stiftung Organtransplantation zum Hirntod. Zwei voneinander unabhängige Ärzte müssen den Hirntod feststellen. Die Kriterien zur Hirntodfeststellung legt die Bundesärztekammer fest aufgrund der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft (vergleiche § 16 Transplantationsgesetz (TPG)). Wurden klinische Symptome wie ein Koma, fehlende Hirnstammreflexe und ein Ausfall der Spontanatmung diagnostiziert, so darf man nicht sogleich vom Hirntod des Betroffenen ausgehen. Im Falle einer primären Hirnschädigung (Hirnschädigung im Bereich oberhalb des Kleinhirns und des Hirnstamms) muss die Diagnostik nach zwölf Stunden wiederholt werden. Erst wenn die klinischen Symptome auch dann vorliegen, ist bei einem Erwachsenen und Kindern über zwei Jahren von einem Hirntod auszugehen. Ist das Hirn etwa durch einen Herzinfarkt unwiderruflich geschädigt (primäre Hirnverletzung), so ist die Diagnostik nach 72 Stunden zu wiederholen. Zeigen sich die Symptome dann noch immer, so ist der Patient hirntot.
Der Hirntod kann auch ohne Ablauf der Wartezeit festgestellt werden, dies setzt allerdings den Einsatz von Apparaten voraus: Die Aktivität der Gehirnrinde lässt sich durch eine Elektroenzephalographie (EEG) sichtbar machen. Ist der Patient hirntot, geht keine elektrische Aktivität von seinem Hirn aus. Dies zeigt sich dann durch eine sog. Null-Linie. Diese muss 30 Minuten lang nachgewiesen werden.
Der Hirntod kann auch durch eine sog. Hirnszintigraphie nachgewiesen werden. Hierdurch wird die Durchblutung bzw. Nichtdurchblutung des Gehirns sichtbar gemacht mittels radioaktiver Strahlung: Den Betroffenen werden zu diesem Zweck radioaktive Substanzen in die Armvene injiziert. Durchblutete Hirnregionen werden so sichtbar gemacht. Nicht durchblutete Regionen sind leer.
Das Ergebnis dieser Untersuchungen müssen zwei Ärzte unabhängig voneinander in ein Protokoll zur Feststellung des Hirntods eintragen und unterschreiben.
Da mit dem Hirntod die Fähigkeit zur selbständigen Atmung erlischt, werden die Betroffenen maschinell beatmet. So zögert man den Herzstillstand hinaus und hält den Kreislauf des Betroffenen bis zur Entnahme der Organe aufrecht.
Wurde der Hirntod festgestellt, so dürfen die Organe aber nicht ohne weiteres entnommen werden: Eine Entnahme ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene sich hiermit zu Lebzeiten einverstanden erklärt hat. Erfahren Sie mehr zu dem Thema Spendebereitschaft.
Vorschriften
§ 9 TPG
§ 16 TPG