Rechtsfrage des Tages:
Der heutige Valentinstag gilt als der Tag der Verliebten. Haben Sie noch nicht die große Liebe gefunden, suchen Sie vielleicht in einer Partnerbörse nach Ihrem Glück. Wie sieht es aber mit dem Widerrufsrecht aus, wenn der Traumpartner nicht dabei ist?
Antwort:
Single-Börsen im Internet haben Konjunktur. Und sicherlich hat dort schon so mancher einen netten Partner gefunden. Aber nicht immer erfüllen sich die Wünsche oder das Angebot passt nicht zu den eigenen Vorstellungen. Als Fernabsatzvertrag können Sie auch einen Vertrag mit einer Partnervermittlung nach den allgemeinen Regeln widerrufen. Die Frage ist aber, ob Sie Kosten tragen müssen.
Hier lohnt sich ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters. Meist werden Sie dort eine Klausel zur Vertragserfüllung finden. Nicht selten gilt die vertragliche Leistung des Dienstleisters nicht erst als erfüllt, wenn tatsächlich ein Partner gefunden wurde. Mit der Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für die Kontaktaufnahme hat der Dienstleister dann seinen vertraglich geschuldeten Teil erfüllt.
Schauen Sie sich auch die Widerrufsbelehrung gut an. Haben Sie zur Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich aufgefordert, müssen Sie im Falle eines Widerrufs gegebenenfalls einen Wertersatz leisten. Dies ist ein angemessener Betrag, den Sie für die bereits erbrachten Leistungen zahlen müssen. Der Partnervermittler berechnet diesen danach, wie viel der Anteil der erbrachten Dienstleistung vom Gesamtumfang des Vertrages ausmacht. Allerdings müssen Sie über diese Konsequenzen auch ausreichend belehrt worden sein.
Die Zahlung eines solchen Wertersatzes ist nicht unumstritten. Das Oberlandesgericht Hamburg hat jedoch in einem Klageverfahren entschieden, dass die Forderung eines Wertersatzes durchaus zulässig sei (Urteil vom 02.03.2017, Aktenzeichen 3 U 122/14). Um kein hohes Kostenrisiko einzugehen, sollten Sie vielleicht zunächst eine kürzere Vertragslaufzeit wählen. Auch wenn diese teurer ist. Verpassen Sie die Widerrufsfrist, können Sie so zumindest den Vertrag in nicht allzu ferner Zukunft beenden.