Rechtsfrage des Tages:
Nicht nur Mieter brauchen Urlaub, auch Vermieter zieht es ab und an auf Reisen. Mieter sollten Ihre Vermieter über ihre Abwesenheit informieren. Aber gilt das umgekehrt auch für den Vermieter?
Antwort:
Ebenso wie bei Mietern ist auch der Urlaub des Vermieters seine Privatangelegenheit. Zur Obhutspflicht des Mieters gehört es aber, dem Vermieter auch während der Urlaubszeit im Notfall Zugang zur Wohnung verschaffen zu können. Umgekehrt hat auch der Mieter ein berechtigtes Interesse daran, von einer Abwesenheit des Vermieters informiert zu werden. Denn an wen soll sich ein Mieter im Falle eines Schadens wenden, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist?
Daher sollten Sie als Vermieter Ihren Mietern einen Vertreter benennen. Sie brauchen zwar weder Ihre Urlaubspläne noch die genauen Reisedaten preisgeben. Ihre Mieter müssen aber wissen, wer während Ihrer Abwesenheit zuständig und erreichbar ist. Den Vertreter können Sie durch ein Rundschreiben benennen oder durch einen Aushang am schwarzen Brett im Hausflur.
Können oder wollen Sie keinen Vertreter einschalten, sollten Sie für Ihre Mieter auch während des Urlaubs erreichbar sein. So können Sie in eiligen Fällen Handwerker beauftragen oder Notmaßnahmen einleiten. Versucht Ihr Mieter vergeblich Sie zu erreichen, kann er unter Umständen selbst Handwerker beauftragen. Die Kosten müssen Sie dann als Vermieter tragen. Zumindest, wenn die Arbeiten keinen Aufschub geduldet haben.