Rechtsfrage des Tages:
Zwischen Fußgängern und Radfahrern kommt es immer wieder zu brenzligen Situationen. Insbesondere, wenn beide sich einen Weg teilen müssen. Sind Sie als Radfahrer verpflichtet, durch Klingeln auf sich aufmerksam zu machen?
Antwort.
So mancher Radfahrer ist flott unterwegs. Tritt dann unvermittelt ein Fußgänger in den Weg, kommt es schnell zu einer Kollision. Sind Fuß- und Radweg klar getrennt, ist das Risiko nicht so groß. Auf kombinierten Fuß- und Radwegen müssen hingegen alle eine erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen.
Sicherlich ist es sinnvoll, wenn Radfahrer durch Betätigen der Fahrradklingel ihr kommen ankündigen. Fußgänger können so zur Seite gehen und werden nicht durch einen vorbeisausenden Radler überrascht. Eine generelle Pflicht zum Klingel gibt es hingegen für Radfahrer nicht. So hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Beschluss erklärt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2019, Aktenzeichen 2 U 1967/18).
Diese Pflicht gilt zumindest nicht situationsunabhängig. Ebenso wenig müssen Radfahrer sich auf Verdacht Fußgängern nur mit Schrittgeschwindigkeit nähern. Allerdings gilt eine erhöhte Rücksichtnahmepflicht. Radfahrer haben die Pflicht, als stärkere Verkehrsteilnehmer besonders auf Fußgänger zu achten. Aber auch Fußgänger müssen auf diesen kombinierten Wegen mit Radfahrern rechnen und achtsam sein. Erkennen Sie als Radfahrer hingegen, dass ein Fußgänger auffällig hin und her schlendert, sollten Sie zur Sicherheit ein kurzes Klingelsignal geben.