Artikel zu Tag: Vermieter
Rechtsfrage des Tages
Auch Vermieter brauchen mal Urlaub. Hier erfahren Sie, ob Sie als Mieter in die Reisepläne Ihres Vermieters eingeweiht werden müssen oder nicht.
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Rechtsirrtümer
"Ein Zweitschlüssel muss beim Vermieter bleiben." Ist das wirklich richtig? Oder können Sie verlangen, dass alle Schlüssel an Sie herausgegeben werden?
Aktuelle Urteile
Das Abschleifen eines Parkettbodens gehört nicht zu den sogenannten Schönheitsreparaturen, die der Vermieter dem Mieter auferlegen kann. Verpflichtet der Mietvertrag den Mieter dennoch dazu, ist sogar die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam und Mieter müssen beispielsweise auch keine Malerarbeiten bezahlen. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.
Ein Vermieter kann von seinen Mietern verlangen, dass sie im Hausflur abgestellte Gegenstände entfernen. Denn zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietwohnung gehört nicht der Gebrauch von Treppenhaus und Flur als Abstellfläche. Zudem kann es der Vermieter aus Brandschutzgründen untersagen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.
Schönheitsreparaturen
Lesen Sie hier, was Sie als Vermieter beachten müssen, damit es beim Auszug Ihres Mieters kein böses Erwachen gibt.
Möchten Sie Ihr Haus verkaufen oder eine Wohnung vermieten, brauchen Sie einen Energieausweis. Viele Ausweise sind aber Anfang des Jahres ungültig geworden. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Bei Mieterhöhungen ziehen Vermieter meist den örtlichen Mietspiegel als Vergleichsmaßstab heran. Der Mietspiegel bewertet die Wohnungen unter anderem nach ihrer Ausstattung. Hat der Mieter aber teure Ausstattungen wie eine Einbauküche selbst bezahlt, dürfen sie nicht die Höhe der Miete beeinflussen. Der Vermieter muss die Miete in solchen Fällen an vergleichbaren Wohnungen ohne Einbauküche ausrichten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Sind bei der Besichtigung einer Mietwohnung noch Gegenstände oder Einbauten des bereits ausgezogenen Vormieters vorhanden, kann der neue Mieter verlangen, dass diese auch bleiben. Macht der Vermieter den Mieter nicht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass ein Gegenstand nicht zur Wohnungsausstattung gehört, schließt ihn der Mietvertrag automatisch mit ein. So entschied das Amtsgericht Nürnberg hinsichtlich einer vom Vormieter zurückgelassenen Markise.